Zur Haftung des Fahrzeugführers wegen Verletzung des Pannenhelfers durch Sturz

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015 – I-1 U 87/14

Zur Haftung des Fahrzeugführers wegen Verletzung des Pannenhelfers durch Sturz

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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Gründe:
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Die Parteien streiten um die Frage der Haftung für – im Einzelnen streitige – Schäden des Klägers, nachdem dieser das auf einer vereisten Steigung stehengebliebene Fahrzeug des Beklagten zu 1) versucht hat, anzuschieben und sich dabei durch einen Sturz verletzte.
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Die zulässige Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist unbegründet. Ihm stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu.
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I.
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Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers wegen Gefährdungshaftung aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aufgrund des Ausschlussgrundes des § 8 Nr. 2 StVG verneint.
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Nach § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Erfasst sind Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 286/09, NZV 2010, 609). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen. Für deren Anwendung kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit zur Zeit des Schadensfalles an, sofern sie nur der Förderung des Betriebes des Kfz dient. Jedoch setzt die Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie dies bei gelegentlichen Hilfeleistungen durch an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn diese in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs freiwillig mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH, a.a.O. zitiert nach juris Rdn. 23).
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Eben dies ist hier allerdings der Fall. Der Kläger hat den Betrieb zwar nicht dauerhaft gefördert, sondern nur bei Gelegenheit Hilfe geleistet; er hat sich beim Anschieben aber freiwillig in eine so nahe und unmittelbare Beziehung zu den Triebkräften des PKWs des Beklagten begeben, dass er nach Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt war als die Allgemeinheit. Dies gilt namentlich, weil der Motor in Betrieb war, der Kläger eine körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug herstellte und es gerade die Triebkräfte des Motors waren, die das Fahrzeug bewegten und mittelbar den Sturz des Klägers auslösten.
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Der Befund wird durch das Urteil des OLG München vom 25.01.1990 (24 U 618/89, NZV 1990, 393) nicht infrage gestellt. Zwar ist das OLG München in dieser Entscheidung zu dem Schluss gelangt, dass „ein kurzes Anschieben-Helfen“ als gelegentliche Hilfeleistung dem Tatbestand des § 8 Nr. 2 StVG nicht unterfalle. Jedoch ist dieses Urteil lange vor der hier o. g. einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen, durch die die Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals konkretisiert und modifiziert worden sind. Und es erscheint auch nicht sicher, dass das OLG München den hier zugrunde liegenden Fall anders beurteilt hätte, da es andererseits in den Entscheidungsgründen heißt, dass auch wer „ein Fahrzeug allein schiebt“ bei dessen Betrieb tätig sei.
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Das Thüringer Oberlandesgericht hat im Übrigen den umgekehrten Fall, nämlich dass sich ein Helfer während des Betriebes eines Fahrzeuges vor dieses stellt und versucht, es mit den Händen aufzuhalten, als Tätigkeit im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG angesehen (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 04.02.1999 – 1 U 425/98). Dies stellt gewissermaßen das Gegenstück zu der hiesigen Handlung dar.
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Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Tatbestand des § 8 Nr. 2 StVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist – wobei übersteigerte Anforderungen an die Intensität der Mitwirkung beim Betrieb nicht zu stellen sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2008 – 15 U 110/08) – ist der Senat daher der Ansicht, dass die von dem Landgericht vertretene Auffassung zutreffend ist und das Anschieben eines liegen gebliebenen Fahrzeugs dem Gesetz unterfällt (in diesem Sinne auch Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014, § 19 Rn. 11).
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II.
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Damit scheitert auch ein Anspruch des Klägers aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Denn nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ist der Kraftfahrzeugführer zum Schadensersatz nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet, so dass der Haftungsausschluss des § 8 StVG auch zu Gunsten des Fahrers gilt (Heß in Burmann u.a., StVR 23. Aufl. 2014, § 18 Rn. 7).
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III.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 229 StGB zu.
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Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG steht möglichen Ansprüchen aus §§ 823 ff. BGB allerdings nicht entgegen (§ 16 StVG; Heß in Burmann u.a., StVR 23. Aufl. 2014, § 8 Rn. 1).
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Die Ansprüche scheitern auch nicht bereits an § 104 SGB VII.
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a)
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Zwar kann im Straßenverkehr ein sich einsetzender Pannenhelfer als „Wie Beschäftigter“ des hilfebedürftigen Dritten Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sein (Senat, Urteil vom 30.11.2010 – I-1 U 31/10). Deshalb kommt für den Dritten als „Unternehmer“ eine Haftungsprivilegierung im Sinne des § 104 SGB VII in Betracht, wenn der Helfer im Rahmen seiner selbstlosen Tat aufgrund eines Fehlers des Dritten verletzt wird (Wellner, NJW-Spezial 2009, 402).
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b)
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Es fehlt aber hier an der Fremdnützigkeit des Handelns des Klägers. § 2 Abs. 2 SGB VII setzt eine Tätigkeit voraus, die nicht nur objektiv einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen nützlich ist, sondern der Handelnde muss auch subjektiv ein Geschäft eines anderen besorgen, d.h. fremdnützig tätig sein wollen (Senat, Urteil vom 17.11.2009 – I-1 U 12/09 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, wenn er mit der Tätigkeit auch ein eigenes Interesse verfolgt, solange die Wahrnehmung des fremden Interesses im Vordergrund steht. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Tätigkeit in erster Linie im Interesse des Unterstützenden liegt (vgl. Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, SGB VII § 2 Rn. 15 m.w.N.). Liegt einer Hilfeleistung auch ein eigenes Interesse zugrunde, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie allein der Förderung der eigenen Belange gedient hat (BGH, Urteil vom 28.10.1986 – VI ZR 181/85, Rn. 11 zitiert nach juris).
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Der Kläger hat – unbestritten – vorgetragen, dass er überwiegend eigennützig gehandelt habe, da er beabsichtigte, auf die durch den Pkw des Beklagten zu 1) versperrte Straße einzubiegen (S. 1 f. im Schriftsatz vom 14.05.2012, Bl. 56 f. GA). Damit ist der Ausschlusstatbestand des § 104 SGB VII hier nicht erfüllt.
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Deliktische Ansprüche des Klägers bestehen aber deshalb nicht, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass der Beklagte zu 1) seine Körperverletzung schuldhaft verursacht hat.
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a)
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Immerhin hält der Senat es mit dem Landgericht für durchaus möglich, dass der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anfahrtsversuche beim Durchschalten seines Automatikgetriebes jedenfalls kurzfristig die Rückfahrscheinwerfer aktiviert und damit den Unfall provoziert hat. Denn dies legt das Ergebnis der Parteianhörung nahe. In deren Rahmen hat der Kläger angegeben, dass er plötzlich gesehen habe, dass die Rückfahrscheinwerfer angingen, worauf er sich sehr erschrocken habe und dann gestürzt sei (S. 2 des Protokolls vom 24.04.2014, Bl. 143 GA). Der Beklagte zu 1) hat demgegenüber eingeräumt, es könne sein, dass er „kurzfristig in den Rückwärtsgang gekommen“ sei, als er in der Automatik hin und her geschaltet habe (Bl. 143 GA). Auch wenn es keinen weiteren Zeugen für diesen Unfallablauf gibt, so erscheint die Darstellung des Klägers doch jedenfalls schlüssig.
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b)
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Ungeachtet dessen hat der Beklagte zu 1) den Sturz des Klägers nicht verschuldet. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Der Beklagte hatte keinen Anlass, sich über den rückwärtigen Verkehrsraum zu orientieren. Er beabsichtigte nicht, rückwärts zu fahren. Und es steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch nicht fest, dass er tatsächlich rückwärts gefahren ist. Immerhin dürfte der Hilfsempfänger die allgemeine Pflicht haben, den Helfer nicht unnötig zu gefährden. Allerdings setzt die Feststellung einer solchen Pflicht voraus, dass die Verhältnisse geklärt, dass also der Fahrer weiß, dass ihm geholfen wird und sich demgemäß eine Person hinter seinem Auto befindet. Eben dies aber hat der Beklagte – wie das Landgericht ausgeführt hat: glaubhaft – in Abrede gestellt. Dem steht das schriftsätzliche Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht im Wege. Soweit es in dessen Klageerwiderung (Bl. 38 GA) heißt, der Beklagte zu 1) habe registriert, „dass der Kläger ausstieg und offensichtlich dankenswerterweise die Absicht hatte, ihm behilflich zu sein“, beruht dies – wie die Berufungserwiderung unwiderleglich vorbringt – auf einer ex-post Betrachtung des gesamten Unfallgeschehens. Tatsächlich haben die Beklagten bereits in demselben Schriftsatz bestritten, dass es überhaupt zu einer aktiven Hilfeleistung gekommen sei. Im Übrigen hat auch der Kläger selbst nicht behauptet, sich vor seiner Aktion irgendwie mit dem Beklagten – verbal oder durch Gesten – in Verbindung gesetzt und ihm deutlich gemacht zu haben, was er vor hatte. Schließlich hat auch die Beifahrerin im Wagen des Beklagten, die Zeugin B. bekundet, zu keinem Zeitpunkt mitbekommen zu haben, dass der Kläger ihr Auto anschieben wollte und sich dahinter befand.
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c)
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Eine deliktische Haftung der Beklagten ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Herausforderung zu selbstgefährdendem Verhalten. Zwar kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGH, Urteil vom 12.03.1996 – VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164-175, Rn. 8). Voraussetzung für eine deliktische Haftung ist in solchen Fällen aber stets, dass der in Anspruch Genommene den Geschädigten in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261-269, Rn. 8).
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Hier hat der Beklagte zu 1) jedoch die Hilfeleistung des Klägers durch das Stehenbleiben mit seinem Pkw nicht in vorwerfbarer Weise herausgefordert, so dass es an einer subjektiven Zurechnung fehlt. Denn eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) bei der Frage, weshalb er auf der Straße im Schnee stecken blieb, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hatte der Beklagte zu 1) gebremst, um dem von rechts kommenden Kläger die Vorfahrt zu gewähren. Der Beklagte zu 1) hat sich also gerade verkehrsgemäß verhalten, indem er hielt.
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Vor diesem Hintergrund kann der Kläger die Beklagten für die ihm entstandenen Verletzungsfolgen auch nicht aus deliktischen Ansprüchen haftbar machen.
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IV.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 670, 683 BGB (analog) zu.
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1.
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Die Vorschrift des § 683 BGB gilt unmittelbar nur für Aufwendungen, also freiwillige Vermögenseinbußen. Trotzdem ist auch für die Geschäftsführung ohne Auftrag anerkannt, dass der Geschäftsherr bestimmte Schäden des Geschäftsführers aus der Geschäftsbesorgung zu ersetzen hat, worin teilweise eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften gesehen wird (Seiler in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 683 Rn. 18 m.w.N.).
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Der Anspruch aus §§ 670, 683 BGB (analog) scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag eigennützig gehandelt hat. Die Geschäftsbesorgung für einen anderen ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Geschäftsführer neben den Fremden auch eigene Belange wahrgenommen hat, Eigeninteresse des Geschäftsführers schließt die Anwendung der §§ 677 ff. BGB grundsätzlich nicht aus (Seiler in MüKo, § 677 Rn. 9). Insbesondere kann es genügen, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639). Das Anschieben eines auf vereister Fahrbahn stecken gebliebenen Kfz kommt bereits dem äußeren Erscheinungsbild nach dem Fahrzeugführer zugute. Somit liegt hier ein so genanntes „auch-fremdes“ Geschäft vor.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich hier lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Hinzu kommen muss zwar eine gerade durch die Art der Geschäftsbesorgung bestimmte, besondere und erkennbare Gefährdung des Geschäftsführers (Seiler in MüKo, § 683 Rn. 19), wobei im Rahmen der Erkennbarkeit nicht wie vom Landgericht vorgenommen auf die Sicht des Geschäftsherrn, sondern auf die des Geschäftsführers abzustellen sein dürfte. Dieses sog. tätigkeitsspezifische Risiko lag hier aber vor. Ein allgemeines Lebensrisiko mag es zwar darstellen, dass man auf einer vereisten Straße zu Fall kommen kann. Aus der Tätigkeit des Anschiebens eines Kfz auf einer glatten und abschüssigen Straße resultiert aber gerade eine erheblich gesteigerte Gefahr.
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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 670, 683 BGB (analog) scheitert aber daran, dass der Kläger mit der konkreten Art der Hilfeleistung eine nicht im Interesse des Geschäftsherrn liegende Eigengefährdung eingegangen ist, die sich in dem Schadensereignis realisiert hat.
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Die Geschäftsbesorgung muss dem Interesse des Geschäftsherrn dienen (§ 677 BGB). Unsachgemäße Maßnahmen sind nicht interessengerecht (Seiler in MüKo, § 683 Rn. 5). Bei körperlichem Einsatz zur Rettung gefährdeter Personen oder Sachen ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen der Höhe des eingegangenen Risikos und der Größe des drohenden Verlustes erforderlich (Seiler, a.a.O.).
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b)
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Zu beachten ist hier, dass ein (Verkehrs-) Unfall oder eine sonstige Notsituation mit Gefahr für Leib und Leben nicht vorlag. Da nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass es sich um eine stark befahrene (Haupt-) Straße gehandelt hat (das Lichtbild der Unfallstelle Bl. 149 GA spricht deutlich dagegen), bestand keine Eile. Der Kläger hatte genügend Zeit zu ruhiger Überlegung und konnte sich durch Kontaktaufnahme mit dem Beklagten zu 1) darüber vergewissern, dass dieser seine Absichten wahrnahm und billigte. Für den Beklagten ging es lediglich um die Fortsetzung seiner Fahrt, für den Kläger um seine körperliche Unversehrtheit, die er durch die fehlende Abstimmung einer besonderen Gefahr aussetzte.
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Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Ausführung der Hilfsmaßnahme als unsachgemäß und damit als nicht interessengerecht zu bezeichnen.
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Damit bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob der Anspruch auch daran scheitern muss, dass den Kläger nach § 254 BGB ein die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden trifft. Immerhin findet § 254 BGB auch für die Haftung aus § 683 BGB Anwendung (Seiler in MüKo, § 683 Rn. 19 und 23). Hier hatte der Kläger die Obliegenheit sicher zu stellen, dass der Fahrer, den er unterstützen wollte, wahrnahm, dass er sich in den Gefahrenkreis seines Kfzs begab. Ohne dies konnte er nicht erwarten, dass der Beklagte seinen berechtigten Interessen im Rahmen seiner Anfahrversuche Rechnung trug. Vielmehr musste er damit rechnen, dass der Beklagte den Wagen auch mal ein Stück zurücksetzte, um auf anderem Untergrund Anlauf zu nehmen.
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V.
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Mangels Haftung der Beklagten sind auch die davon abhängigen geltend gemachten Ansprüche (Zinsanspruch, Feststellungsantrag, Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten) unbegründet.
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VI.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BGH ab, da – wie ausgeführt – der hiesige Fall von dem durch den BGH entschiedenen Fall abweicht.

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